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Geschäftsführer einer BV

Auch in niederländischen Gesellschaften wie der B. V. – entspricht der GmbH – hat der Geschäftsführer eine wichtige Position. Soll eine Tochtergesellschaft oder Niederlassung in den Niederlanden gegründet werden, gilt es deswegen, ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, wie die Geschäftsführung ausgestaltet werden soll. 

Wichtig ist dieser Punkt, da in den Niederlanden nicht nur natürliche Personen Geschäftsführer einer S. V. werden können: Auch juristische Personen – selbst aus dem europäischen Ausland – können Geschäftsführer einer B. V sein. So kann z. B. eine deutsche GmbH Geschäftsführer einer niederländischen B. V. sein. 

Ist eine natürliche Person Geschäftsführer, ist sie in den Niederlanden normaler „Arbeitnehmer“, genießt aber nur eingeschränkten Kündigungsschutz. Hinsichtlich der Abfindung bei einer Kündigung unterscheiden sich die Ansprüche nicht. In vielen Fällen ist es aber sinnvoll, dieses Thema individuell im Arbeitsvertrag zu regeln, ebenso wie beispielsweise eine Mitarbeiterbeteiligung oder die Beendigung des Anstellungsvertrages bei einer gesellschaftsrechtlichen Abberufung des Geschäftsführers (Kopplungsklausel). 

Unabhängig davon, ob eine natürliche Person oder Gesellschaft Geschäftsführer ist: Die Person oder Gesellschaft muss bei der niederländischen Kamer van Koophandel eingetragen werden – inklusive der gewählten Vertretungsberechtigung bzw. des Umfangs der Vertretungsbefugnis.  

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Unsere Leistungen rund um die Anstellung Ihrer Geschäftsführung in den Niederlanden sind folgende: 

  • Beratung zum Thema Geschäftsführung (natürliche/juristische Person) inkl. Checkliste „Einstellung von Geschäftsführern in den Niederlanden“,
  • Beratung zur Mitarbeiterbeteiligung in den Niederlanden (ESOP-Regelungen, Bonus-Vereinbarungen),
  • Erstellen, Prüfen und Verhandeln eines zweisprachigen Anstellungsvertrages für Geschäftsführer in den Niederlanden,
  • Erstellen der notwendigen internen Dokumentation für die Benennung, z. B. über Gesellschafterbeschlüsse etc.,
  • Vornehmen der notwendigen Registereintragungen sowie
  • außergerichtliche Verhandlung und Vertretung vor den Arbeitsgerichten bei Rechtsstreitigkeiten mit Geschäftsführern in den Niederlanden.
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