Rechtsverhältnis zum Geschäftsführer beendigen
Nicht immer gelingt die Zusammenarbeit mit einem Geschäftsführer reibungslos. Dann ist es im niederländischen Gesellschaftsrecht möglich, einen Geschäftsführer jederzeit abzuberufen – auch wenn er in der Gesellschafterversammlung dazu angehört werden muss. Gleichzeitig gilt es, genau darauf zu achten, ob und welche Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu diesem Thema existieren, z. B. in Hinblick auf Abfindungen etc.
Ist der Geschäftsführer eine Person, muss die Zusammenarbeit auch arbeitsrechtlich beendet werden. Existieren dazu sog. Kopplungsklauseln im Anstellungsvertrag, ist das rechtlich unproblematisch – das Arbeitsverhältnis endet mit der Abberufung. Existiert eine solche Klausel nicht, genießt ein Geschäftsführer keinen Kündigungsschutz. Um aber eventuell mehrmonatige Kündigungsfristen zu vermeiden, kann ein Aufhebungsvertrag die richtige Lösung sein.
Unsere Leistungen im Zusammenhang mit der Abberufung und Kündigung von Geschäftsführern in den Niederlanden:
- Beratung zu Besonderheiten des niederländischen Kündigungsrechts in Bezug auf Geschäftsführer inkl. Check-Liste „Abberufung und Kündigung eines niederländischen Geschäftsführers“,
- Erstellen einer Risiko- und Kostenübersicht für Abberufung und Kündigung eines Geschäftsführers,
- Formulierung und ggfs. Zustellung von Kündigungsschreiben in den Niederlanden,
- Auf- und Vorbereitung der Dokumentation für die Abberufung und Kündigung,
- Vorbereitung der relevanten Dokumente für einen Beschluss der Gesellschafterversammlung über Abberufung,
- Vorbereitung, Tagesordnung und Durchführung der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung über eine Abberufung,
- Erstellen, Prüfen und Verhandeln eines Aufhebungsvertrages sowie
- Vertretung in Rechtsstreitigkeiten vor niederländischen Gerichten.